Lüneburg, am Dienstag den 29.04.2025

Schüler darf mit zur Klassenfahrt

von Verwaltungsgericht am 17.04.2025


Schüler darf an Abschlussklassenfahrt teilnehmen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern Abend im Wege des Eilrechtsschutzes beschlossen, dass ein Schüler an der Abschlussfahrt seiner Schulklasse nach Kopenhagen teilnehmen darf (Az.: 4 B 87/25). Der Schüler, der die Abschlussklasse einer Oberschule im Landkreis Lüneburg besucht, hatte Ende März 2025 im Unterricht die kurzfristige Abwesenheit der Lehrkraft genutzt, um die erste Seite einer Klassenarbeit, die die Lehrkraft mit der Schriftseite nach unten auf dem Lehrerpult zurückgelassen hatte, abzufotografieren.

Zwei Schülerinnen meldeten den Vorfall, die Klas- senarbeit musste in abgeänderter Form geschrieben werden. Die Klassenkonferenz schloss den Schüler in Reaktion darauf von der für nach Ostern geplanten mehrtägigen Klassenfahrt nach Kopenhagen aus. Der Schüler habe grundlegende Regeln des Respekts und der Integrität missachtet. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt, aber wegen seines Auftretens, auch vor der Klassenkonferenz, nicht erkennen lassen, dass er die Tragweite seines Vergehens und insbesondere des damit einhergehenden Vertrauensbruchs erfasst habe. Auf einer Klas- senfahrt sei Vertrauen in noch viel höherem Maße erforderlich als im normalen Schulalltag.

Die 4. Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Ordnungsmaßnahme aus- gesetzt. Es sei schon nicht ersichtlich bzw. von der Klassenkonferenz nicht hinreichend be- gründet worden, dass das Fehlverhalten des Schülers - wie von der einschlägigen Rechts- grundlage vorausgesetzt - als „grobe“ Pflichtverletzung bewertet werden könne; in der Recht- sprechung sei das insbesondere bei Vorwürfen mit strafrechtlicher Relevanz bejaht worden. Jedenfalls sei die verhängte Maßnahme aber unverhältnismäßig. Insbesondere sei der Aus- schluss des Schülers nicht erforderlich, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Ablauf der Klassenfahrt sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich bei der Klassenfahrt, die sich in einem gänzlich anderen Umfeld abspiele als der anlassgebende Vorfall im Klassen- raum, vergleichbare Vorfälle ereignen könnten. Dies könne nicht mit dem pauschalen Verweis der Klassenkonferenz auf die erforderliche Vertrauensbasis, die der Schüler durch sein Fehl- verhalten zerstört habe, überspielt werden, denn ob und inwiefern ihm im Verlauf einer Klas- senfahrt vertraut werden könne, lasse sich aus dem vergangenen und überdies offenbar ein- maligen Vorfall gerade nicht ableiten. Zudem stehe die verhängte Ordnungsmaßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des gezeigten Fehlverhaltens. Der ange- ordnete Ausschluss des Schülers von der Abschlussfahrt, die seine letzte gemeinsame Klas- senfahrt sein werde, wiege schwer. Ihm werde das gemeinsame Erlebnis, das auch ein Ab- schiednehmen von seiner Schulzeit bedeute, unwiederbringlich genommen. Im Hinblick darauf müsse auch die im Rahmen des Eilrechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung zu- gunsten des Schülers ausfallen. Da es offenbar keine konkreten Befürchtungen gebe, es könne im Verlaufe der Klassenfahrt zu problematischem Verhalten des Schülers kommen, sei es der Schule zuzumuten, die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme auszusetzen und ihn an der Fahrt teilnehmen zu lassen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

© Fotos: ca


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