Flüchtlingsunterkunft in Oedeme kann kommen
von Verwaltungsgericht am 10.10.2024Kein Baustopp für Flüchtlingsheim in Oedeme
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg ei-
nen gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft in dem Lüneburger Stadtteil Oedeme gerichteten Eilrechtsschutzantrag abgelehnt (Az.: 2 B 66/24).
Der Antragsteller betreibt auf einem Grundstück in Oedeme einen Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 19. Juni 2024 genehmigte die Hansestadt Lüneburg die Errichtung einer Ge-
meinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf einem Nachbargrundstück des Antragstellers.
Der Antragsteller hat gegen die Erteilung der Baugenehmigung Eilrechtsschutz beantragt. Er
befürchtet, dass zum Schutz der Flüchtlinge insbesondere vor Lärm Einschränkungen ge-
genüber seinem Betrieb verfügt werden könnten. Die von seinem Betrieb ausgehenden
Schallimmissionen seien mit der heranrückenden Wohnbebauung in Gestalt der Flüchtlings-
unterkunft nicht vereinbar. Das Vorhaben widerspreche darum dem Gebot der Rücksicht-
nahme.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt:
Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass Gemeinschaftsunterkünfte eine „wohnähnliche
Nutzung“ seien. Gleichwohl sei die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft kein
Wohnen im rechtlichen Sinn, da diese lediglich für die Dauer des Asylverfahrens gedacht sei.
Bezüglich der Gemeinschafsunterkunft müssten nur „gesunde Wohnverhältnisse“ gewahrt
werden. Dass vor diesem Hintergrund die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einer Ge-
meinschaftsunterkunft mit der - nicht erheblich belästigenden - gewerblichen Nutzung des
Antragstellers nicht vereinbar sei, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch des-
halb, weil es seit 40 Jahren keine Lärmbeschwerden von den übrigen Nachbarn des Antrag-
stellers gegeben habe, obwohl der Betrieb des Antragstellers in ein Wohngebiet eingebettet
sei und nur einen geringen Abstand zu den nächstgelegenen Wohnhäusern aufweise. Bei
Einhaltung der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionswerte durch den Betrieb des
Antragstellers sei eine Gesundheitsgefahr der Bewohner der Unterkunft nicht zu befürchten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen ge-
gen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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