Brietlingen: Container müssen weg
von Carlo Eggeling am 03.12.2024Container neben Sportplatz in Brietlingen müssen weg
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom gestrigen
Tag eine Anordnung des Landkreises Lüneburg im Eilverfahren im Wesentlichen be-
stätigt, durch die dem Antragsteller aufgegeben wurde, mehrere Seecontainer und
Wohnwagen von einem gut zwei Hektar großen Grundstück in Brietlingen zu entfernen
(Az. 2 B 57/24).
Der Antragsteller hatte die Container nach seinen Angaben deshalb aufgestellt, weil
er auf dem Grundstück verschiedene Geschäftsideen verwirklichen wollte, so etwa die
Kultivierung von Erde, das Errichten eines Hundeparks, eine Champignonzucht, das
Halten von Huftieren, das Vermieten von Lagerfläche, die Forschung sowie eine Aus-
stellung für begrünte Dächer.
Der Landkreis Lüneburg gab dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Juni 2024 auf, die
im Einzelnen konkret bezeichneten Container und Wohnwagen von dem Grundstück
zu entfernen. Die Wohnwagen und Seecontainer seien, auch wenn sie bewegt werden
könnten, bauliche Anlagen, weil der Antragsteller sie dauerhaft als Ersatz für Gebäude
zu verwenden beabsichtigte. Bauliche Anlagen seien auf dem Grundstück unzulässig,
weil das Grundstück im Außenbereich liege, und die Container und Wohnwagen weder
einem landwirtschaftlichen Betrieb noch einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
dienten. Soweit der Antragsteller auf die von ihm verfolgten Geschäftsideen verwiesen
habe, seien diese zum einen äußerst vage und ihre Rentabilität nicht nachgewiesen;
zum anderen sei nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche oder gar-
tenbauliche Betätigungen handele. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
gehe in ihrer Stellungnahme nicht davon aus, dass eine landwirtschaftliche Betätigung
oder eine gartenbauliche Erzeugung vorliege.
Dieser Argumentation ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt. Der Antrag des Antrag-
stellers war nur insoweit erfolgreich, als ihm aufgegeben worden war, auch einen
Wohnwagen mit bulgarischem Kennzeichen zu beseitigen. Die Kammer führte diesbe-
züglich aus, insoweit sei die Verantwortlichkeit des Antragstellers nicht geklärt; der
Landkreis hätte insoweit auch erwägen müssen, andere Personen als Verantwortliche
in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid kann insoweit vorerst nicht vollstreckt werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht jeweils binnen zwei
Wochen die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu.
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